Gewerbeverein Aglasterhausen e.V.

Satzung

Aglasterhausen, den 14.06.1999

SATZUNG

GEWERBEVEREIN

AGLASTERHAUSEN

2 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.

Satzung für den Gewerbeverein in Aglasterhausen

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Zusammenschluss führt den Namen: GEWERBEVEREIN AGLASTERHAUSEN

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den

Zusatz „e.V.“.

Der Zusammenschluss hat seinen Sitz in Aglasterhausen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

1. Der Verein hat die Aufgabe und Zielsetzung, das örtliche Gewerbe in seiner

Gesamtheit zu fördern.

2. Er hat insbesondere die Aufgaben:

a) Erarbeitung von Marketingkonzepten

b) Wahrnehmung der örtlichen Interessen für die Mitglieder

c) Planung, Koordination und Durchführung örtlicher und überörtlicher Werbung

d) Planung, Koordination und Durchführung örtlicher Feste bzw. Veranstaltungen

3 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und

erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur

Erfüllung der Aufgaben verwendet.

Wirtschaftliche, konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen.

§ 3

Organe des Gewerbevereins

Organe sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

Zusammensetzung: 3 Vorsitzende

1 Schriftführer

1 Schatzmeister

3 Beiräte

§ 4

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Mitglied kann jeder Gewerbebetrieb werden, der seinen Sitz in Aglasterhausen

und Ortsteilen hat oder dort eine Betriebsstätte unterhält. Über die schriftliche

Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Seine Entscheidung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert

werden, die dann endgültig entscheidet.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.

Die Mitglieder (nach § 4/2) sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie

können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen

lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlagen der

Vereinsarbeit.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den

Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen

Auskünfte zu geben.

Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch freiwilligen Austritt, der mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende

des Kalenderjahres zulässig ist. Die Schriftform ist erforderlich.

b) Durch Geschäftsaufgabe des Mitgliedsunternehmens.

c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober

Weise gegen die Satzung oder gegen die sich daraus ergebenden Pflichten

verstößt und durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des

Gewerbevereins schädigt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen dessen

Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab

Eingang der Ausschlusserklärung Einspruch an die Mitgliederversammlung

einlegen, diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu

begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur

Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein eventuell

vorhandenes Vermögen des Gewerbevereins hat das ausscheidende Mitglied

keinen Anspruch.

d) Durch Auflösung des Gewerbevereins

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

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2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern als dessen Stellvertreter.

1 Schriftführer

1 Schatzmeister

3 weitere Vorstandsmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Zusatzwahlen zu den Beiräten vornehmen.

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 sind der Vorsitzende und die

beiden Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Gewerbevereins fest. Er ist an die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Eine Vorstandssitzung ist nur

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

- Der Schriftführer hat über alle Sitzungen Protokoll zu führen, Einladungen zu

schreiben und zu versenden. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und

Schriftführer zu unterzeichnen.

- Der Schatzmeister hat die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und jährlich der

Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vorzulegen.

Die Amtsdauer des Vorsitzenden, Schriftführers und Schatzmeisters beträgt 3 Jahre,

die der übrigen Vorstandsmitglieder 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die

6 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Endet die Mitgliedschaft, so

scheidet das betroffene Vorstandsmitglied mit Beendigung der Mitgliedschaft aus

dem Vorstand aus. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Dem Vorstand obliegt die Aufgabenerfüllung, die sich durch die Satzung und

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben, insbesondere die laufenden

Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten des

Gewerbevereins an.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

1. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von Kassenprüfern

c) Festsetzung der Beiträge und der Beitragsordnung

d) Beschlussfasssung über die Jahresrechnung

e) Entlastung von Vorstand und Kassenführung

f) Beschlussfassung über Werbemaßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen

sowie deren Finanzierung

g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(nach § 12)

2. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom

Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

einberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder

dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Jede ordnungsgemäß eingeladene

Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

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§ 10

Kassenprüfer

Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl ist zugelassen.

Es können jedoch keine Vorstandsmitglieder gewählt werden.

§ 11

Stimmrecht

Bei der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied

(Vertretungsberechtigter) eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abstimmungen

gilt die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, die nicht

übertragbar ist. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit

gilt jeder Antrag als abgelehnt.

§ 12

Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten,

anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.